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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen BONECO AG

 

Untenstehend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BONECO AG zum downloaden.

 

 

AEB Allgemeine Einkaufsbedingungen BONECO AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen BONECO AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BONECO AG


I. Allgemein

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Verkauf von Produkten der BONECO AG (im Folgenden auch „uns“ oder „wir“) an den Kunden. Allerdings haben schriftliche Vereinbarungen, die von uns und dem Kunden abgeschlossen worden sind, Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht akzeptiert.
  3. Unsere Angebote sind unverbindlich, ausser sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  4. Mündliche Erklärungen und Zusagen unserer Mitarbeiter, Vertreter und Verkäufer werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

     

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich in CHF für Lieferung „ex works“ Widnau (Incoterms 2010), ausgenommen Verpackung, zzgl. allfälliger Umsatzsteuer.
  2. Falls Kostenfaktoren, wie insbesondere die Preise von Rohmaterial, mehr als 6 Wochen nachdem unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung abgeschickt worden ist, eine erhebliche Änderung erfahren, haben wir das Recht auf eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises.
  3. Im Falle von Folgeaufträgen sind die vorangehenden Preisabsprachen nicht bindend.

     

III. Zahlungsbedingungen

  1. Falls nicht anders vereinbart, haben die Zahlungen in der vereinbarten Währung (siehe II.), mittels Banküberweisung, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto spesenfrei zu erfolgen. Liegt ein internationaler Verkauf vor, sind wir berechtigt, die Lieferung der Produkte von der vorgängigen Übermittlung eines Letter of Credit einer erstklassigen Bank abhängig zu machen.
  2. Der Kunde darf unsere Forderungen mit seinen Gegenforderungen nur dann verrechnen, wenn seine Gegenforderungen sowohl unbestritten als auch fällig sind.
  3. Wird bei Fälligkeit nicht gezahlt, sind Verzugszinsen von 2% pro Quartal vereinbart, ausser wir können höhere Refinanzierungskosten nachweisen.
  4. Wenn der Kunde wiederholt die Zahlungsbedingungen missachtet hat oder falls wir von Umständen erfahren, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, sind wir in jedem dieser Fälle berechtigt, nach unserer Wahl künftige Lieferungen vom Erhalt einer Vorauszahlung oder der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen.

IV. Lieferzeit

  1. Unsere Lieferzeiten sind von korrekten und pünktlichen Lieferungen unserer eigenen Lieferanten abhängig. Die zeitgerechte Lieferung der Produkte hängt ausserdem davon ab, ob der Kunde alle vereinbarten Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat, wie etwa die Übergabe aller notwendigen behördlichen Zertifikate und Genehmigungen, sowie, wo vereinbart, dem Design der Produkte zugestimmt und fällige Forderungen pünktlich beglichen hat.
  2. Falls wir uns in Lieferverzug befinden, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist anzusetzen, innerhalb welcher wir die Produkte nachliefern können. Das Recht, wegen Lieferverzugs vom Vertrag zurückzutreten, ist ausgeschlossen. Schäden, welche dem Kunden aus einer verspäteten Lieferung erwachsen, ersetzen wir nur, wenn wir den Verzug grobfahrlässig oder absichtlich verursacht haben.
  3. Ist der Kunde selbst gegenüber uns in Verzug mit seinen Verpflichtungen, ist BONECO an die Lieferzeit nicht mehr gebunden. Sie ist in guten Treuen neu zu verhandeln. Wird diese nicht neu verhandelt, verlängert sie sich angemessen.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder andere Umstände verursacht worden, die ausserhalb unserer Einflusssphäre liegen, haben wir das Recht auf eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit. In einem solchen Fall sind wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die angeführten Umstände während eines Verzuges oder bei einem Lieferanten eintreten. Für Schäden, die dem Kunden aufgrund eines solchen Lieferverzuges entstehen, haften wir nicht.

     

V. Versand, Fracht, Verpackung

  1. Wir liefern die Produkte „ex works“ Widnau (Incoterms 2010).
  2. Falls der Kunde die Annahme der Produkte nach der Fälligkeit der Lieferung verweigert, haben wir das Recht, die Lagerkosten an ihn zu fakturieren, unbeschadet der übrigen gesetzlich vorgesehenen Ansprüche bei Gläubigerverzug, wie etwa dem Verkauf der Produkte an Dritte.
  3. Ist der Kunde in Annahmeverzug, behalten wir uns das Recht vor, den Vertrag entweder ganz oder teilweise zu kündigen, und/oder den dadurch entstandenen Schaden vergütet zu bekommen.
  4. Falls es der Kunde schriftlich ausdrücklich wünscht, werden wir die Produkte auf seine Kosten gegen jene Risiken versichern, die er genannt hat.

     

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den Produkten bleibt so lange bei uns, bis der Kaufpreis voll entrichtet worden ist.

     

VII. Gewährleistung

  1. Falls wir nicht schriftlich und ausdrücklich bestimmte Eigenschaften der Produkte in unserer Auftragsbestätigung zusichern, sind alle Informationen und Angaben, die wir zu den Eigenschaften der Produkte oder einem Muster machen, nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR zu verstehen. Insbesondere Informationen in Werbeunterlagen gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
  2. Der Kunde hat die Pflicht, die Produkte bei Lieferung sorgfältig zu untersuchen. Festgestellte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach einer solchen Untersuchung zu rügen. Sollte der Kunde, entgegen dem vorher Gesagten, die Produkte nicht untersuchen, dann gelten die Produkte als genehmigt, sofern der Mangel oder die fehlende zugesicherte Eigenschaft nach einer Untersuchung erkennbar gewesen wäre.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der körperlichen Übergabe der Produkte an den Kunden.
  4. Wir kommen unserer Gewährleistungsverpflichtung nach, indem wir im Falle eines Mangels dem Kunden entweder Ersatzprodukte zuschicken oder dem Kunden eine angemessene Preisminderung zugestehen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf jegliches Recht, insbesondere auf allfällige Ansprüche auf Vertragsauflösung oder Schadenersatz.
  5. Falls der Kunde oder falls Dritte unbefugt Änderungen an dem Produkt vornehmen, falls das Produkt unsachgemäss verwendet worden ist, falls der Mangel auf natürliche Abnützung oder einen ungeeigneten Aufstellungsort zurückzuführen ist, sind wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung entbunden.
  6. Übergibt der Kunde BONECO Zeichnungen, Pläne oder sonstige Vorgaben zur Herstellung der Produkte, so geht BONECO von deren Richtigkeit aus. Eine eigene Prüfung dieser Vorgaben nimmt BONECO nicht vor. Für fehlerhafte Vorgaben haftet BONECO nicht.

VIII. Schadenersatz

  1. Schadenersatzansprüche gegen uns sind auf den direkten Schaden begrenzt, der von uns grobfahrlässig oder absichtlich verursacht wurde. Ansprüche für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

     

IX. Know-how, Vertrauliche Informationen, Datenschutz

  1. Der Kunde wird unser Know-how und alle vertraulichen Informationen, von denen er im Verlaufe der Vertragsverhandlung oder Vertragsdurchführung Kenntnis erlangt, insbesondere durch von uns überlassene Unterlagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns weder zu eigenen Zwecken verwenden noch Dritten zugänglich machen. Diese Verpflichtung hat der Kunde auch an seine Mitarbeiter zu überbinden.
  2. Wir und der Kunde sind gegenseitig verpflichtet, vertrauliche Informationen, die sie von dem jeweils anderen erhalten haben, nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung endet 5 Jahre nach dem Ende der gegenständlichen Vertragsbeziehung.
  3. Von uns überlassene Unterlagen darf der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat er diese unverzüglich zurückzugeben, elektronisch gespeicherte Unterlagen hat er zu löschen.
  4. Für die Bearbeitung von Personendaten durch uns gilt unsere gesonderte Datenschutzerklärung, die auf unserer Webseite (https://www.boneco.com/de/disclaimer/datenschutzerklaerungboneco) abrufbar ist.
    Die Datenschutzerklärung ist nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und kann durch uns jederzeit einseitig abgeändert werden.

     

X. Sonstiges

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag, ohne unsere vorgängige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
  2. Für den Vertrag sowie alle sich daraus ergebenden Bestellungen, Lieferungen und Streitigkeiten gilt ausschliesslich das materielle Recht desjenigen Landes, in welchem wir unseren Sitz haben.
    Ausgeschlossen wird das Kollisionsrecht des vorgenannten Landes. Ausgeschlossen wird ebenfalls die Geltung des Wiener UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods).
     
  3. Im Falle von Streitigkeiten wird die Zuständigkeit der an unserem Sitz zuständigen ordentlichen Gerichte vereinbart. Wir sind überdies nach eigenem Ermessen berechtigt, Streitigkeiten gegen den Kunden durch die ordentlichen Gerichte an dessen Sitz entscheiden zu lassen.
  4. Vertragsänderungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich ausgefertigt worden sind.
  5. Sollte eine vertragliche Bestimmung ungültig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Eine solche Bestimmung ist durch eine andere, gültige, zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
  6. «Schriftlich» bedeutet durch Aufzeichnung von Angaben (einschliesslich der Übermittlung durch Fernübertragung) in verkörperter Form oder in anderer Form, die später in verkörperter Form wiedergegeben werden kann.

    ​

09/2023

Allgemeine Geschäftsbedinungen BONECO AG 118 KB
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Information:

+800 8595 8595 service@boneco.ch
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