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AEB - Allgemeine Einkaufsbedingungen BONECO AG

 

Untenstehend finden Sie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der BONECO AG zum downloaden.

 

 

AEB Allgemeine Geschaeftsbedingungen BONECO AG
Allgemeine Einkaufsbedingungen BONECO AG

1. Geltung; Bestellungen von BONECO beim Partner

  1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich für jeden Einkauf von Boneco beim Partner. Wo aber Boneco und der Partner ausdrücklich eine andere schriftliche Regelung vereinbart haben, geht diese andere Regelung den Einkaufsbedingungen vor.
  2. Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Bestellung von Boneco als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners in der Offerte oder Auftragsbestätigung werden von Boneco nicht anerkannt.



2. Zeichnungen, sonstige Unterlagen, geistiges Eigentum

  1. Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von Boneco hat der Partner eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler, Unklarheiten und Widersprüche zu überprüfen. Festgestellte Unklarheiten, Fehler oder Widersprüche hat der Partner Boneco unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Vereinbarte Ausführungszeichnungen hat der Partner Boneco in Kopie kostenlos zu Eigentum zu überlassen. Dies gilt auch bei Ausführungsänderungen.
  3. Im Falle von Verträgen, welche die Erarbeitung einer technischen Problemlösung zum Gegenstand haben, stehen Erfindungen des Partners, darauf anzumeldende, angemeldete oder erteilte Schutzrechte Boneco zu. Entsprechendes gilt für andere technische Lösungen oder nicht zum Stand der Technik gehörendes technisches Know-how. Der Partner tritt sämtliche Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte, und alle mit diesen verbundenen Nutzungsrechten an Arbeitsergebnissen, welche er im Rahmen dieses Vertrages erzielt, an Boneco ab. Das Entgelt für die Übertragung der Schutzrechte ist im Kaufpreis enthalten.
  4. Werkzeuge die vom Partner zu Gunsten von Boneco hergestellt und von Boneco bezahlt werden, gehen im Zeitpunkt der Zahlung ins Eigentum von Boneco über. Sie verbleiben im Besitz des Partners, sind aber als im Eigentum von Boneco stehend zu kennzeichnen (Besitzkonstitut).

     

3. Lieferzeit, Lieferort und Teillieferung

  1. Die von Boneco in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Enthält die Bestellung keine Angaben über Lieferfristen, so ist die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung beim Partner an Boneco zu liefern. Etwaige Lieferschwierigkeiten sind Boneco unverzüglich und unaufgefordert nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Boneco ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1%, insgesamt aber nicht mehr als 15%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die Geltendmachung eines die Verzugsentschädigung übersteigenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Nebst der Verzugsentschädigung und der Geltendmachung eines die Verzugsentschädigung übersteigenden Schadens kann Boneco dem Partner bei Lieferverzug eine Nachfrist von 5 Tagen ansetzen und bei unbenutztem Ablauf der Frist entweder auf die Leistung verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2010). Bestimmungsort ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der Sitz von Boneco.
  3. Die Lieferungen sind termintreu zu leisten. Bei früherer Anlieferung hat Boneco das Recht, die Lieferung abzulehnen oder die Rücksendung auf Kosten des Partners zu veranlassen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei Boneco auf Kosten und Gefahr des Partners. Die Bezahlung der Rechnung hat diesfalls bezogen auf den vereinbarten Termin zu erfolgen.
  4. Boneco ist nicht verpflichtet, unvollständige Lieferungen entgegenzunehmen.

 

4. Gewährleistung

  1. Der Partner gewährleistet die Leistungsfähigkeit, insbesondere die Leistungsdaten, der Ware für den vereinbarten oder ihm erkennbaren Verwendungszweck. Der Partner sichert zu, dass er die Ware selber herstellt. Zieht er zur Herstellung der Ware Dritte bei, ist die vorgängige schriftliche Zustimmung von Boneco einzuholen.
  2. Der Partner sichert zu, dass die Ware die vereinbarte Qualität und die vereinbarten Eigenschaften aufweist. Die Bestimmungen über die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht werden ausdrücklich abbedungen. Boneco kann Mängel während der Gewährleistungsfrist jederzeit rügen.
  3. Der Partner sichert zu, dass die Lieferung den zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen sowie den Umwelt-, Sicherheits- und Arbeitsschutzregeln am Bestimmungs- wie auch am Verwendungsort entspricht. Insbesondere ist der Partner verpflichtet, die EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) einzuhalten. Im Weiteren hat der Partner Schutzvorschriften hinsichtlich Polyzyklischer Aromatischer Kohlenwasserstoffe („PAK“) einzuhalten.
  4. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche ist Boneco im Gewährleistungsfall in jedem Fall berechtigt, nach seiner Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandlung oder Preisminderung zu verlangen. Als Folge der Gewährleistungsverletzung durch den Partner steht dem Partner kein Entgelt für eine allfällige Nutzung der Ware durch Boneco zu, wenn sich Boneco für eine Ersatzlieferung oder Wandlung des Vertrages entscheidet. Nebst den obgenanten Ansprüchen steht Boneco ein Anspruch auf Ersatz des durch den Mangel verursachten Schadens zu. Der Schadenersatzanspruch von Boneco setzt kein Verschulden des Partners voraus.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate seit Lieferung. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum zwischen Erhalt und tatsächlicher Ingebrauchnahme der Ware; allerdings kann eine solche Verlängerung nicht 12 Monate überschreiten. Für Bauwerke oder Einbauten in unbewegliche Sachen beträgt die Frist fünf Jahre seit der schriftlichen Abnahmeerklärung von Boneco.
  6. Der Partner stellt Boneco von einer eventuellen Produkthaftung frei, soweit der Produkthaftungsanspruch durch die Ware verursacht worden ist. Auf Aufforderung hat der Partner zu belegen, dass das Produkthaftungsrisiko durch eine Versicherung ausreichend gedeckt wird.

     

5. Vergütung und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich DDP (Bestimmungsort; Sitz von Boneco).
  2. Als Zahlungsziel ist vereinbart: 14 Tage 3% Skonto, 45 Tage netto.
  3. Eine ordnungsgemäße und vollständige Rechnungslegung sowie der Eingang der Ware am Bestimmungsort ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben zu enthalten hat, unter besonderer Berücksichtigung des Umsatzsteuerrechtes. Zudem hat die Rechnung des Partners die Bestellnummer, Referenz- und Artikelnummer von Boneco aufzuweisen.
  4. Nach erteilter Schlussrechnung sind Nachforderungen ausgeschlossen.
  5. Zur Abtretung von Forderungen, die der Partner Boneco gegenüber hat, bedarf er der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Boneco.

6. Rechte Dritter, Know-how, Vertrauliche Informationen, Datenschutz

  1. Der Partner garantiert, dass durch seine Lieferung beziehungsweise deren Verwendung durch Boneco Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unbeschadet des Rechtes von Boneco, im Falle solcher Schutzrechtsverletzungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wird der Partner Boneco insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen.
  2. Der Partner wird das Know-how von Boneco und alle vertraulichen Informationen, von denen er zum Zweck oder gelegentlich der Vertragsverhandlung und/oder -erfüllung Kenntnis erlangt, insbesondere durch von Boneco überlassene Unterlagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Boneco weder zu eigenen Zwecken verwenden noch Dritten zugänglich machen. Diese Verpflichtung hat der Partner auch an seine Mitarbeiter zu überbinden.
  3. Diese Verpflichtung endet 5 Jahre nach dem Ende der Vertragsbeziehung. Verletzt der Partner diese Geheimhaltungsverpflichtung, hat er Boneco für jede Verletzung eine Konventionalstrafe in der Höhe CHF 100‘000 zu zahlen, welche ohne Nachweis eines Schadens geschuldet ist. Die Geltendmachung eines die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens sowie der Realerfüllung bleibt vorbehalten. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet den Partner nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung.
  4. Von Boneco überlassene Unterlagen darf der Partner ohne Zustimmung nicht vervielfältigen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat er sie unverzüglich zurückzugeben, elektronisch gespeicherte Unterlagen hat er zu löschen.
  5. Für die Bearbeitung von Personendaten durch uns gilt unsere gesonderte Datenschutzerklärung, die auf unserer Webseite (https://www.boneco.com/de/disclaimer/datenschutzerklaerung-boneco) abrufbar ist.
    Die Datenschutzerklärung ist nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und kann durch uns jederzeit einseitig abgeändert werden.

     

7. Sonstiges

  1. Es gilt das Recht desjenigen Landes, in welchem Boneco seinen Sitz hat, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods).
  2. Im Falle von Streitigkeiten wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von Boneco vereinbart. Boneco ist überdies nach eigenem Ermessen berechtigt, Streitigkeiten gegen den Partner durch die ordentlichen Gerichte an dessen Sitz entscheiden zu lassen.
  3. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Vertragsänderungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich ausgefertigt worden sind.
  4. Sollte eine vertragliche Bestimmung ungültig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Eine solche Bestimmung ist durch eine andere, gültige, zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
  5. „Schriftlich» bedeutet durch Aufzeichnung von Angaben (einschliesslich der Übermittlung durch Fernübertragung) in verkörperter Form oder in anderer Form, die später in verkörperter Form wiedergegeben werden kann.
  6. Der Partner ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Boneco an Dritte abzutreten.
     

09/2023

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Boneco AG 124 KB
Boneco

Information:

+800 8595 8595 service@boneco.ch
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